Quelle: Spiegel, 31.08.2019
Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr sind nur dann gerichtlich verwertbar, wenn eine Speicherung der Messdaten durch die Messgeräte stattfindet. Dies ist jedoch bei vielen Blitzern, im speziellen bei modernen Lasergeräten, nicht der Fall.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ließ das Verfahren eines Klägers einstellen, der gegen seinen Bußgeldbescheid Beschwerde einlegte. Hier hat das Lasermessgerät LEIVTEC XV3 die Messdaten nicht abgespeichert, wodurch die Daten nicht auf eventuelle Messfehler kontrolliert werden konnten. Im Saarland werden Bußgeldbescheide die auf Grundlage der Messdaten der Laserscanner TraffiStar S350 nicht mehr zugelassen. Das Amtsgericht Suhl hat ein Gutachten in Auftrag gegeben welches die Verwendung von Messgeräten, welche Geschwindigkeitsüberschreitungen mittels Drucksensoren erfassen und ebenso die Messdaten nicht speichern, überprüft.
Bei falschen Messungen,
zu Ihrem Behördenbescheid,
zu hrem Einspruch
Falsch-geblitzt, Jürgen Fritschi, Jürgen Vogt GbR
Bahnhofstr. 40
58507 Lüdenscheid
Tel: 02351 / 55 244 51
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